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wenn es soweit ist

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STATUTEN des Vereins

 

„wenn es soweit ist“– Verein zur Förderung von Kunst und Kultur

Stand: 19.08.2013

 

 

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

  • Der Verein führt den Namen: „wenn es soweit ist“ Verein zur Förderung von Kunst und Kultur
  • Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen/Zweigstellen ist beabsichtigt.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§34-47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

 

  • 2 Zweck

 

Die Tätigkeit des Vereins dient der Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Gebiet, insbesondere die Förderung von Kunst (Theater) und eines breiteren Verständnisses der Öffentlichkeit für die Entwicklung eines universellen Kulturbewusstseins sowie die Förderung von interkulturellem Austausch zwischen Österreich und der Welt.

 

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

  • Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  • Als ideelle Mittel dienen:
    1. Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Erfahrungsaustausch über Kulturprojekte.
    2. Einzel- und Gruppenberatung und sonstige Veranstaltungen, um den Mitgliedern kulturelle Inhalte nahezubringen.
    3. Musik-, Theater- und Literaturveranstaltungen (Eigenproduktionen und Produktionen in Kooperation mit anderen kulturellen Einrichtungen).
    4. Mitarbeit und Abwicklung von Forschungsaufträgen
    5. Förderung, Entwicklung und Durchführung neuer innovativer Projekte, die sich mit Problemlösungen beschäftigen, die dem Vereinszweck entsprechen.
    6. Die Errichtung eines Kommunikationszentrums
    7. Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen
    8. Beschaffung und Bereitstellung geeigneter, dem Vereinszweck entsprechender Lektüre und Einrichtung einer Fachbibliothek
    9. Verarbeitung der Vereinsideen durch diverse Schrift-, Bild- und Tonträger
    10. Eigenproduktionen und Produktionen in Kooperation mit anderen Einrichtungen

 

  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Erträge aus Veranstaltungen und wie Seminare, Literatur- , Theater- und Musikabende
    3. Erträge aus geselligen Veranstaltungen
    4. Erträge aus Vermietung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Sinne des Vereinszieles liegen
    5. Kostenersätze für die Teilnahme an Veranstaltungen und ähnliches.
    6. Spenden, Subventionen, Sponsoring und sonstigen Zuwendungen.
    7. Die entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes dienen.
    8. Einkünfte aus vereinseigenen Unternehmungen nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, wie auch aus Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere an Kapitalgesellschaften
    9. Errichtung eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes zur praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse
    10. Ein- und Verkauf von Waren – wie etwa T-Shirts, Aufkleber – soweit es sich um Identifikationsmaterialien oder Mittel zur Verbreitung der Vereinsideen handelt.

 

Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung der oben genannten gemeinnützigen Zwecke eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die oben genannten Zwecke nicht er­reichbar wären, und die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ih­rer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhe­bung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  • 4 Arten der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereines aufrecht ist.
  • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  • Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  • Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Beschluss des Vorstands über den Aus­schluss eines ordentlichen Mitglieds ist diesem unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss an die nächste ordentliche oder außerordentli­che Generalversammlung zu Handen des Obmannes bzw. der Obfrau zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  • Ordentliche Mitglieder, die sich nicht mehr voll an der Vereinsarbeit beteiligen, können vom Vorstand auf den Status von außerordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern umgestuft werden. Diese Umstufung wird erst mit dem Ende der nächsten Generalversammlung wirksam, sofern von dieser Generalversammlung einem Antrag gegen diese Umstufung nicht stattgegeben wurde
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen RechnungsprüferInnen, die auch außerordentliche oder Nichtmitglieder werden können) steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  • Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

  • 8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14), und das Schiedsgericht (§ 16).

 

 

  • 9 Die Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.

 

  • Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf (a) Beschluss des Vorstandes oder (b) der ordentlichen Generalversammlung, (c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder (d) auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen stattzufinden.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 2 lit a – c)) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal ein weiteres Stimmrecht ausüben.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen seine Stimme übertragen.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit deren das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

  • 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft, sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  1. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

  • 11 Der Vorstand

 

Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.

 

  • Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in.
  • Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  • Der Vorstand wird auf unbestimmte Dauer gewählt. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  • Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  • Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 9) und Rücktritt (Absatz 10).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

  • 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen (nach § 9 Abs. 2 lit. a – c) dieser Statuten.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  6. Aufnahme, Ausschuss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
  1. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

 

  • 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  • Der/die Obmann/Obfrau ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Der/die Schriftführer/in hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  • Der/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/Obfrau und des/der Schriftführers/in ihre Stellvertreter.
  • Soweit Vorstandsmitglieder (Vorstandsmitglieder) mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.

 

  • 14 Die Rechnungsprüfer

 

  • Von der Generalversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich; die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders anstelle der beiden Rechnungsprüfer im Sinne des § 22 VerG2002 ist zulässig;
  • Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten;
  • Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören; Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen sinngemäß die Bestimmungen 11 (2), (8) und (10).

 

 

  • 15 Der/die Sekretär/in

 

  • Der/die SekretärIn hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich
  • Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des Sekretärs/der Sekre­tärin von den Vereinsfunktionen eines Vorstandsmitgliedes organisatorisch mög­lich ist, kann dieses Vorstandsmitglied auch zum/zur SekretärIn bestellt werden.
  • Der/die SekretärIn ist dem Vorstand weisungsgebunden.

 

 

  • 16 Das Schiedsgericht

 

(1)        Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2)        Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus eigenem, über Aufforderung des anderen Streitteiles oder des Vorstandes binnen 14 Tagen ein ordentliches Vereinsmitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf einen Vorsitzenden des Versöhnungs­teams zu einigen, der/die auch Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist der/die Vorsitzende vom Vorstand zu bestimmen. Sollte ein Streitteil der Aufforde­rung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen.

(3)        Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mit­glieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Ge­wissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4)        Die Generalversammlung hat für das Schiedsgericht eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.

 

 

  • 17 Auflösung des Vereines

 

(1)        Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einbe­rufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)        Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu beru­fen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)        Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff. der Bundesabgabenordnung zugeführt werden.

(4)        Das letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.